VEREIN FÜR PILZKUNDE ZÜRICH

Statuten

Die Gesamtrevision der Statuten wurden an der GV vom 15.03.2008 mit 2 Änderungen des Vorschlags von Januar 2008 angenommen.

Hier die Statuten (8 Seiten, 9 Seiten) als PDF runtergeladen.



I. Allgemeines

Art. 1 Verein
Der Verein für Pilzkunde Zürich, als Sektion des Verbandes Schweizerischer Vereine für Pilzkunde (VSVP), ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.
Sitz des Vereins ist die Stadt Zürich.
Er ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen.


II. Zweck und Aufgabe

Art. 3 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Förderung der Pilzkunde und stellt sich ausserdem folgende Aufgaben:
•    Schutz der einheimischen Pilzflora
•    Anleitung zur Verwertung der Pilze
•    Bekämpfung der Pilzvergiftungen durch Aufklärung

Art. 4 Aktivitäten
Der Verein sucht die vorerwähnten Ziele zu erreichen durch
•    Vorträge und Bestimmungsübungen
•    Exkursionen und Pilzausstellungen
•    Kochinstruktionen
•    Führung einer Fach- und Leihbibliothek und Vermittlung von einschlägiger Literatur


III. Mitgliedschaft

Art. 5 Mitglieder

Der Verein besteht aus
•    ordentlichen Mitgliedern
•    Doppelmitgliedern
•    Freimitgliedern

Art. 6 Beitrittserklärung
Personen, die dem Verein beitreten wollen, haben eine schriftliche Beitrittserklärung einzureichen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, vorbehältlich der Genehmigung durch die Vereinsversammlung.

Art. 7 Doppelmitglieder
Im gleichen Haushalt eines Mitglieds lebende Personen oder Mitglieder aus anderen Sektionen des VSVP können dem Verein als Doppelmitglieder beitreten.

Art. 8 Freimitglieder
Mitglieder wurden nach vollendeter 20jähriger Vereinszugehörigkeit zu Freimitgliedern ernannt.
Die Freimitgliedschaft wurde auf den 1.1.2004 aufgehoben. Die bereits bestehenden Freimitgliedschaften bleiben erhalten.

Art. 9 Mitgliederbeitrag
Der jährliche Mitgliederbeitrag - Verbandsbeitrag inbegriffen - wird von der Generalversammlung (GV) festgesetzt. Der Mitgliederbeitrag eines Mitglieds beträgt höchstens CHF 80.-.
Der Jahresbeitrag für Doppelmitglieder wird durch die GV bestimmt, für Freimitglieder auf den Verbandsbeitrag begrenzt.
In Ausnahmefällen (finanzielle Not z.B.) kann der Vorstand Befreiung von der Beitragszahlung gewähren.
Mitglieder des Vorstandes und der Pilzbestimmer-Kommission sind von der Beitragsleistung befreit.

Art. 10 Jahresbeiträge
Die Jahresbeiträge müssen bis zum 1. April des Vereinsjahres bezahlt sein. Die nach dem 1. September eines Jahres Eintretenden entrichten die Hälfte des festgelegten Jahresbeitrages.


IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 11 Schweizerische Zeitung für Pilzkunde (SZP)
Alle Mitglieder, ausgenommen die Doppelmitglieder, erhalten die Schweizerische Zeitung für Pilzkunde (SZP). Der Abonnementspreis ist im Vereinsbeitrag inbegriffen.

Art. 12 Vereinsbibliothek
Allen Mitgliedern steht die Vereinsbibliothek unentgeltlich zur Verfügung.

Art. 13 Austritt
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Der Beitrag für das laufende Jahr ist in voller Höhe geschuldet.

Art. 14 Ausschluss
Über einen eventuellen Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die GV. Es können aus dem Verein ausgeschlossen werden:
•    Mitglieder, die gegen die Interessen des Vereins und des VSVP verstossen
•    Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen


V. Organisation

Art. 15 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
•    die Generalversammlung (GV)
•    die Quartalsversammlungen
•    der Vorstand
•    die Pilzbestimmer-Kommission
•    3 Rechnungsrevisoren

Art. 16 Generalversammlung
Die Generalversammlung findet alljährlich, in der Regel im Monat März, statt. Ihre Einberufung erfolgt mindestens 10 Tage vorher unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte.
Anträge von Mitgliedern sind spätestens bis Ende Januar schriftlich dem Vorstand anzukünden.

Die ordentlichen Geschäfte der GV sind:
  1. Verlesen und Genehmigung des Protokolls der letzten GV
  2. Jahresberichte
    1)    des Präsidenten
    2)    des Obmanns der Pilzbestimmer-Kommission
  3. Rechnungsabnahme
  4. Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Jahresbeiträge
  5. Mutationen
  6. Beschlussfassung über Anträge, Statutenrevisionen usw.
  7. Wahlen
    1)    des Vorstandes unter Bezeichnung des Präsidenten, des Kassiers und des Obmanns der Pilzbestimmer-Kommission in zweijährigem Turnus
    2)    eines Rechnungsrevisors alljährlich
  8. Wahl von Delegierten
  9. Varia
Art. 17 Ausserordentliche Generalversammlungen
Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen
•    durch Vorstandsbeschluss
•    auf Verlangen von mindestens 1/5 aller Mitglieder

Art. 18 Quartalsversammlungen
Zur Behandlung und Beschlussfassung laufender Geschäfte finden Quartalsversammlungen (QV), in der Regel an jedem ersten Montag der Monate Mai, August und November, statt. Ein entsprechender Hinweis erfolgt vorgängig in den Vereinsmitteilungen der SZP.

Art. 19 Abstimmungen und Wahlen
Abstimmungen und Wahlen erfolgen, sofern die GV nichts anderes bestimmt, offen. Es entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
Für den Antrag auf Wiedererwägung ist eine 2/3-Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

Art. 20 Vorstand
Der Vorstand konstituiert sich selbst, vorbehältlich Art. 16. Abs. g 1. Er ist befugt, zur Übernahme spezieller Aufgaben auch nicht ihm angehörende Mitglieder heranzuziehen.

Art. 21 Amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt für alle Vorstandsmitglieder 2 Jahre mit Wiederwählbarkeit.  Mitglieder, die im Laufe einer Amtsdauer gewählt werden, kommen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern zur Erneuerungswahl.

Art. 22 Aufgabenbereich des Vorstandes
In den Aufgabenbereich des Vorstandes gehören
•    Wahrung der Vereinsinteressen
•    Erledigung der Vereinsgeschäfte
•    Prüfung der Anträge und Gesuche
•    Vollzug der durch die GV bzw. an Quartalsversammlungen gefassten Beschlüsse

Art. 23 Beschlussfähiger Vorstand
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte anwesend ist.

Art. 24 Einmalige Ausgaben
Für ausserordentliche, nicht im Budget vorgesehene einmalige Ausgaben steht dem Vorstand ein Kredit von jährlich Fr. 500.- zur Verfügung.

Art. 25 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
  1. Präsident
  2. Vizepräsident
  3. Aktuar
  4. Kassier
  5. Bibliothekar
  6. Materialverwalter
  7. Obmann der Pilzbestimmer-Kommission
  1. Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, leitet die Vereinsversammlungen und Vorstandssitzungen und erlässt die Einladungen hierzu. Er besorgt die Publikationen in der SZP.
    Er führt zusammen mit einem Vizepräsidenten oder mit dem Kassier rechtsverbindliche Kollektivunterschrift. Im Verhinderungsfall des Präsidenten wird er durch den Vizepräsidenten und der Kassier durch den Aktuar vertreten.
  2. Der Vizepräsident übernimmt im Verhinderungsfalle des Präsidenten dessen Funktionen.
  3. Der Aktuar führt sämtliche Protokolle. Im Verhinderungsfalle wird er durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
  4. Der Kassier führt das Mitgliederverzeichnis, besorgt das Rechnungswesen und erstellt zuhanden der GV Jahresrechnung und Budget.
  5. Der Bibliothekar besorgt den Bücherverkauf und unterhält die Fach- und Leihbibliothek. Er erstellt Ende jeden Jahres eine Abrechnung.
  6. Der Materialverwalter besorgt das Vereininventar (ohne Bibliothek).
  7. Der Obmann der Pilzbestimmer-Kommission vertritt die Kommission im Vorstand.
  8. Mit Übertragung bestimmter Aufgaben können befristet, oder gemäss Art. 22, bis zwei Beisitzer ernannt werden.
Art. 26 Pilzbestimmer-Kommission
Die Pilzbestimmer-Kommission besteht aus ernannten Pilzbestimmern.
  1. Die Pilzbestimmer-Kommission gliedert sich wie folgt:
    1)    Pilzbestimmer-Obmann als Leiter der Kommission und der Vortrags- und Bestimmungsabende
    2)    Pilzbestimmer, die sich verpflichten, dem Vereinsvorstand bei der Durchführung der beschlossenen Veranstaltungen zu unterstützen.
  2. Die Ernennung der Pilzbestimmer erfolgt auf Vorschlag der Kommission durch den Vereinsvorstand.
  3. Der Verein für Pilzkunde Zürich führt Mykologische Studienwochen durch. Die Teilnahme steht allen Mitgliedern offen.
  4. Organisation, Aufgabe, Pflichten und Rechte der Pilzbestimmer-Kommission werden durch eine Richtlinie geregelt, die von der Pilzbestimmer-Kommission und dem Vorstand erarbeitet und nötigenfalls angepasst wird.
  5. Der Vorstand kann die Pilzbestimmer-Kommission zur erweiterten Vorstandssitzung einladen. Alle Mitglieder der Pilzbestimmer-Kommission sind wie Vorstandsmitglieder an solchen Sitzungen stimmberechtigt.
Art. 27 Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Vereinsrechnung und die Inventare. Sie erstatten der GV schriftlichen Bericht und stellen Anträge. Die Amtsdauer der Revisoren beträgt 3 Jahre, es besteht Wiederwählbarkeit. Das amtsälteste Mitglied ist Vorsitzender. Jedes Jahr scheidet das amtsälteste Mitglied aus, d.h. es wird jedes Jahr ein neues Mitglied gewählt.

VI. Allgemeine Bestimmungen

Art. 28 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 29 Verpflichtung jedes Mitglieds
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Zielsetzungen und Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu wahren und dessen Bestrebungen fördern zu helfen.

Art. 30 Vereinsprogramm
Im Vereinsprogramm sind in der Regel enthalten
•    offizielle Bestimmungsabende während der Pilzsaison jeweils jeden Montag
•    Lehrexkursionen
•    nach der Saison regelmässige Zusammenkünfte zu Studium und Gespräch

Art. 31 Statutenrevision
Statutenrevisionen erfolgen durch die GV. Diesbezügliche Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand bis Ende Januar schriftlich einzureichen.

Art. 32 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine Urabstimmung mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder. Eine Änderung dieser Bestimmung kann bei einer Statutenrevision ebenfalls nur durch die Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.
Bei der Auflösung ist das vorhandene Vereinsvermögen dem VSVP in Verwaltung zu geben. Es fällt ihm als Eigentum zu, sofern sich in Zürich nicht innert 5 Jahren nach Auflösungsbeschluss ein neuer Verein als Sektion des VSVP bildet.

Diese Statuten treten sofort nach Genehmigung durch die Generalversammlung vom 15. März 2008 in Kraft und ersetzen alle früheren Statuten.

Verein für Pilzkunde Zürich


Genehmigt an der GV vom 15.03.2008



Letzte Änderung: 15.03.2008