Statuten
Die Gesamtrevision der Statuten wurden an der GV vom 15.03.2008 mit 2
Änderungen des Vorschlags von Januar 2008 angenommen.
Hier die Statuten (8 Seiten,
9 Seiten)
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I. Allgemeines
Art. 1 Verein
Der Verein für Pilzkunde Zürich, als
Sektion des Verbandes Schweizerischer Vereine für Pilzkunde
(VSVP), ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.
Sitz des Vereins ist die Stadt Zürich.
Er ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur
dessen Vermögen.
II. Zweck und
Aufgabe
Art. 3 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Förderung der Pilzkunde
und stellt sich ausserdem folgende Aufgaben:
• Schutz der einheimischen
Pilzflora
• Anleitung zur Verwertung der
Pilze
• Bekämpfung der
Pilzvergiftungen durch Aufklärung
Art. 4
Aktivitäten
Der Verein sucht die vorerwähnten Ziele zu
erreichen durch
• Vorträge und
Bestimmungsübungen
• Exkursionen und
Pilzausstellungen
• Kochinstruktionen
• Führung einer Fach-
und Leihbibliothek und Vermittlung von einschlägiger Literatur
III.
Mitgliedschaft
Art. 5 Mitglieder
Der Verein besteht aus
• ordentlichen Mitgliedern
• Doppelmitgliedern
• Freimitgliedern
Art. 6
Beitrittserklärung
Personen, die dem Verein beitreten wollen, haben eine
schriftliche Beitrittserklärung einzureichen. Die Aufnahme
erfolgt durch den Vorstand, vorbehältlich der Genehmigung
durch die Vereinsversammlung.
Art. 7 Doppelmitglieder
Im gleichen Haushalt eines Mitglieds lebende Personen oder
Mitglieder aus anderen Sektionen des VSVP können dem Verein
als Doppelmitglieder beitreten.
Art. 8 Freimitglieder
Mitglieder wurden nach vollendeter 20jähriger
Vereinszugehörigkeit zu Freimitgliedern ernannt.
Die Freimitgliedschaft wurde auf den 1.1.2004 aufgehoben. Die bereits
bestehenden Freimitgliedschaften bleiben erhalten.
Art. 9
Mitgliederbeitrag
Der jährliche Mitgliederbeitrag - Verbandsbeitrag
inbegriffen - wird von der Generalversammlung (GV) festgesetzt. Der
Mitgliederbeitrag eines Mitglieds beträgt höchstens
CHF 80.-.
Der Jahresbeitrag für Doppelmitglieder wird durch die GV
bestimmt, für Freimitglieder auf den Verbandsbeitrag begrenzt.
In Ausnahmefällen (finanzielle Not z.B.) kann der Vorstand
Befreiung von der Beitragszahlung gewähren.
Mitglieder des Vorstandes und der Pilzbestimmer-Kommission sind von der
Beitragsleistung befreit.
Art. 10
Jahresbeiträge
Die Jahresbeiträge müssen bis zum 1.
April des Vereinsjahres bezahlt sein. Die nach dem 1. September eines
Jahres Eintretenden entrichten die Hälfte des festgelegten
Jahresbeitrages.
IV. Rechte und
Pflichten der Mitglieder
Art. 11 Schweizerische
Zeitung für Pilzkunde (SZP)
Alle Mitglieder, ausgenommen die Doppelmitglieder, erhalten
die Schweizerische Zeitung für Pilzkunde (SZP). Der
Abonnementspreis ist im Vereinsbeitrag inbegriffen.
Art. 12 Vereinsbibliothek
Allen Mitgliedern steht die Vereinsbibliothek unentgeltlich
zur Verfügung.
Art. 13 Austritt
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung
an den Vorstand erfolgen. Der Beitrag für das laufende Jahr
ist in voller Höhe geschuldet.
Art. 14 Ausschluss
Über einen eventuellen Ausschluss entscheidet auf
Antrag des Vorstandes die GV. Es können aus dem Verein
ausgeschlossen werden:
• Mitglieder, die gegen die
Interessen des Vereins und des VSVP verstossen
• Mitglieder, die ihren
Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen
V. Organisation
Art. 15 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
• die Generalversammlung (GV)
• die Quartalsversammlungen
• der Vorstand
• die Pilzbestimmer-Kommission
• 3 Rechnungsrevisoren
Art. 16 Generalversammlung
Die Generalversammlung findet alljährlich, in der
Regel im Monat März, statt. Ihre Einberufung erfolgt
mindestens 10 Tage vorher unter Bekanntgabe der zu behandelnden
Geschäfte.
Anträge von Mitgliedern sind spätestens bis Ende
Januar schriftlich dem Vorstand anzukünden.
Die ordentlichen Geschäfte der GV sind:
- Verlesen und Genehmigung des Protokolls der letzten GV
- Jahresberichte
1)
des Präsidenten
2) des Obmanns der
Pilzbestimmer-Kommission
- Rechnungsabnahme
- Genehmigung des Budgets
und
Festsetzung der Jahresbeiträge
- Mutationen
- Beschlussfassung
über
Anträge, Statutenrevisionen usw.
- Wahlen
1)
des Vorstandes unter Bezeichnung des Präsidenten, des Kassiers
und des Obmanns der Pilzbestimmer-Kommission in zweijährigem
Turnus
2)
eines Rechnungsrevisors alljährlich
- Wahl von Delegierten
- Varia
Art. 17 Ausserordentliche
Generalversammlungen
Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen
• durch Vorstandsbeschluss
• auf Verlangen von mindestens
1/5 aller Mitglieder
Art. 18
Quartalsversammlungen
Zur Behandlung und Beschlussfassung laufender
Geschäfte finden Quartalsversammlungen (QV), in der Regel an
jedem ersten Montag der Monate Mai, August und November, statt. Ein
entsprechender Hinweis erfolgt vorgängig in den
Vereinsmitteilungen der SZP.
Art. 19 Abstimmungen und
Wahlen
Abstimmungen und Wahlen erfolgen, sofern die GV nichts
anderes bestimmt, offen. Es entscheidet die Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der
Stichentscheid zu.
Für den Antrag auf Wiedererwägung ist eine
2/3-Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
Art. 20 Vorstand
Der Vorstand konstituiert sich selbst, vorbehältlich Art. 16.
Abs. g 1. Er ist befugt, zur Übernahme spezieller Aufgaben
auch nicht ihm angehörende Mitglieder heranzuziehen.
Art. 21 Amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt für alle
Vorstandsmitglieder 2 Jahre mit Wiederwählbarkeit.
Mitglieder, die im Laufe einer Amtsdauer gewählt werden,
kommen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern zur
Erneuerungswahl.
Art. 22 Aufgabenbereich
des Vorstandes
In den Aufgabenbereich des Vorstandes gehören
• Wahrung der Vereinsinteressen
• Erledigung der
Vereinsgeschäfte
• Prüfung der
Anträge und Gesuche
• Vollzug der durch die GV bzw.
an Quartalsversammlungen gefassten Beschlüsse
Art. 23
Beschlussfähiger Vorstand
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte anwesend ist.
Art. 24 Einmalige Ausgaben
Für ausserordentliche, nicht im Budget vorgesehene
einmalige
Ausgaben steht dem Vorstand ein Kredit von jährlich Fr. 500.-
zur
Verfügung.
Art. 25 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- Präsident
- Vizepräsident
- Aktuar
- Kassier
- Bibliothekar
- Materialverwalter
- Obmann der Pilzbestimmer-Kommission
- Der Präsident vertritt den Verein nach aussen,
leitet die
Vereinsversammlungen und Vorstandssitzungen und erlässt die
Einladungen hierzu. Er besorgt die Publikationen in der SZP.
Er führt zusammen mit einem Vizepräsidenten oder mit
dem
Kassier rechtsverbindliche Kollektivunterschrift. Im Verhinderungsfall
des Präsidenten wird er durch den Vizepräsidenten und
der
Kassier durch den Aktuar vertreten.
- Der Vizepräsident übernimmt im
Verhinderungsfalle des Präsidenten dessen Funktionen.
- Der Aktuar führt sämtliche Protokolle. Im
Verhinderungsfalle wird er durch ein
anderes Vorstandsmitglied vertreten.
- Der Kassier führt das Mitgliederverzeichnis,
besorgt das Rechnungswesen und erstellt zuhanden
der GV Jahresrechnung und Budget.
- Der Bibliothekar besorgt den Bücherverkauf und
unterhält die Fach- und
Leihbibliothek. Er erstellt Ende jeden Jahres eine Abrechnung.
- Der Materialverwalter besorgt das Vereininventar (ohne
Bibliothek).
- Der Obmann der Pilzbestimmer-Kommission vertritt die
Kommission im Vorstand.
- Mit Übertragung bestimmter Aufgaben
können befristet, oder gemäss Art. 22, bis zwei
Beisitzer ernannt werden.
Art. 26
Pilzbestimmer-Kommission
Die Pilzbestimmer-Kommission besteht aus ernannten
Pilzbestimmern.
- Die
Pilzbestimmer-Kommission gliedert sich wie folgt:
1)
Pilzbestimmer-Obmann als Leiter der Kommission und der Vortrags- und
Bestimmungsabende
2) Pilzbestimmer, die sich verpflichten,
dem Vereinsvorstand bei der Durchführung der beschlossenen
Veranstaltungen zu unterstützen.
- Die Ernennung der
Pilzbestimmer
erfolgt auf Vorschlag der Kommission durch den Vereinsvorstand.
- Der Verein für
Pilzkunde
Zürich führt Mykologische Studienwochen durch. Die
Teilnahme steht allen Mitgliedern offen.
- Organisation, Aufgabe,
Pflichten und
Rechte der Pilzbestimmer-Kommission werden durch eine Richtlinie
geregelt, die von der Pilzbestimmer-Kommission und dem Vorstand
erarbeitet und nötigenfalls angepasst wird.
- Der Vorstand kann die
Pilzbestimmer-Kommission zur erweiterten Vorstandssitzung einladen.
Alle Mitglieder der Pilzbestimmer-Kommission sind wie
Vorstandsmitglieder an solchen Sitzungen stimmberechtigt.
Art. 27 Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Vereinsrechnung
und die Inventare. Sie erstatten der GV schriftlichen Bericht und
stellen Anträge. Die Amtsdauer der Revisoren beträgt
3 Jahre, es besteht Wiederwählbarkeit. Das
amtsälteste Mitglied ist Vorsitzender. Jedes Jahr scheidet das
amtsälteste Mitglied aus, d.h. es wird jedes Jahr ein neues
Mitglied gewählt.
VI. Allgemeine
Bestimmungen
Art.
28 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 29 Verpflichtung
jedes Mitglieds
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Zielsetzungen und
Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu wahren und
dessen Bestrebungen fördern zu helfen.
Art. 30
Vereinsprogramm
Im Vereinsprogramm sind in der Regel enthalten
• offizielle Bestimmungsabende
während der Pilzsaison jeweils jeden Montag
• Lehrexkursionen
• nach der Saison
regelmässige Zusammenkünfte zu Studium und
Gespräch
Art. 31 Statutenrevision
Statutenrevisionen erfolgen durch die GV. Diesbezügliche
Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand bis Ende Januar
schriftlich einzureichen.
Art. 32 Auflösung
des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine
Urabstimmung mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder. Eine
Änderung dieser Bestimmung kann bei einer Statutenrevision
ebenfalls nur durch die Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder
beschlossen werden.
Bei der Auflösung ist das vorhandene Vereinsvermögen
dem VSVP in Verwaltung zu geben. Es fällt ihm als Eigentum zu,
sofern sich in Zürich nicht innert 5 Jahren nach
Auflösungsbeschluss ein neuer Verein als Sektion des VSVP
bildet.
Diese Statuten treten sofort nach Genehmigung durch die
Generalversammlung vom 15. März 2008 in Kraft und ersetzen
alle früheren Statuten.
Verein für Pilzkunde Zürich
Genehmigt an der GV vom 15.03.2008
Letzte Änderung: 15.03.2008